Verkaufsbedingungen
1. DEFINITIONEN
1.1. Dataline Solutions AG (Aktiengesellschaft nach belgischem Recht, im Folgenden DLS AG genannt) mit Unternehmensnummer BE.0461.602.808: die Dienstleisterin/Verkäuferin/Vermieterin/Lizenzgeberin
1.2. Der Kunde: die natürliche Person oder Rechtsperson, die mit DLS AG eine Vereinbarung bezüglich der Gewährung einer Benutzerlizenz für ein Standard-Softwarepaket oder ein durch DLS AG maßgeschneidert zu entwickelndes Softwarepaket mit den hinzugehörigen Installationshandlungen, Schulungen und Service-Verabredungen, oder jegliche andere Rechtshandlung abschließt.
1.3. Software: die standardisierte Anwendungssoftware und die hinzugehörigen Installationshandlungen, Schulungen und Service-Verabredungen, die für die Verwaltung und Verarbeitung von Informationen eines Unternehmens in der grafischen Kommunikationsindustrie angewandt werden.
1.4. Geräte: die Hardware, einschl. der Betriebssysteme, mittels der die Software ausgeführt wird, beschrieben in den Sonderbestimmungen.
1.5. Installation: das erste gebrauchsfertig Machen der Software, einschl. einer befristeten Aktivierung, jedoch mit Ausnahme des Hochladens von Datendateien und der anpassenden Wartung.
1.6. Aktivierung: die Ausschaltung der softwaremäßigen Sperrung der Software, u.a. mittels des Einführens eines Aktivierungsschlüssels.
1.7. Mangel: eine in jeder Hinsicht schwerwiegende Abweichung beim Betrieb oder Funktionieren der Software, welche der installierten Software inhärent ist und die normale, vom Lizenzgeber versprochene Verwendung weitgehend beeinträchtigt, obwohl die Software den Vorschriften des Lizenzgebers entsprechend und die erforderlichen Geräte den Vorschriften des Lizenzgebers und des Hardwareherstellers entsprechend verwendet werden müssen. Bei den folgenden Abweichungen handelt es sich nicht um Mängel, wenn sie die Folge sind:
a. einer falschen Verwendung der Software oder der Geräte, oder einer uneigentlichen oder falschen Verwendung davon oder von Fehlern in den Parametern (der Kunde ist selbst für die Einstellung seiner Parameter verantwortlich);
b. von Stromstörungen, Feuer, Naturkatastrophen, Unfall;
c. des störenden, unzureichenden oder mangelhaften Funktionierens und/oder der störenden, unzureichenden oder mangelhaften Installation der Geräte und/oder Software, auch wenn diese Geräte und/oder Software nicht selbst Mängel aufweisen;
d. beschädigter Datendateien.
Folgende Bemerkungen gelten auch nicht als Mangel, wenn sie sich beziehen auf:
a. die Geschwindigkeit, mit der die Geräte die Software ausführen, es sei denn, eine bestimmte Geschwindigkeit wurde im Licht einer erzielten und detailliert beschriebenen Gerätekonfiguration ausdrücklich versprochen
b. das Layout, auf dem die Software und/oder die Geräte die Daten, die Formulare und/oder Objekte visualisiert und dem Benutzer vorstellt, entweder über einen Schirm oder über einen Ausdruck.
1.8. Wartung (Softwareentwicklung): die Zurverfügungstellung einer angepassten Softwareversion an den Lizenznehmer, in der, neben möglichen Korrekturen bekannter Fehler, der bestehende Betrieb und die Funktionalität der Software verbessert wurden und in die gegebenenfalls neue Funktionen aufgenommen wurden.
1.9. Kundenunterstützung: die Übermittlung von Informationen an den Lizenznehmer während der Service-Stunden von DLS AG über Telefon (050 83 20 02), Fax und/oder E-Mail im Hinblick auf die Lösung gemeldeter Benutzungs- und/oder technischer Probleme.
1.10. Jahrestag der Aktivierung: der Jahrestag der Aktivierung ist der Anfang des neuen Kalenderjahres. Nur während des Jahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wird, findet die Aktivierung am ersten Tag des Monats nach der Unterschreibung des Vertrages statt und läuft sie bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
2. VERTRAG
2.1. Diese Allgemeinen Bedingungen sind auf alle von DLS AG abgeschlossen Verträge anwendbar, mit Ausnahme der ausdrücklich anderslautenden schriftlichen Verträge und ersetzen alle vorigen abweichenden Verträge zwischen den Parteien.
2.2. Akzeptanz:
2.2.1. Diese Allgemeinen Bedingungen sind u.a. auf Verträge bezüglich Gewährung einer Benutzerlizenz für ein Standard-Softwarepaket oder ein von DLS AG maßgeschneidert zu entwickelndes Softwarepaket mit den hinzugehörigen Installationshandlungen, Schulungen und Service-Verabredungen, und auf alle daraus hervorgehenden Verträge, mit Ausnahme der abweichenden Klauseln in möglichen Sonderbedingungen anwendbar. Diese Sonderbedingungen kommen im Angebot und in den darin ausdrücklich erwähnten Vereinbarungen oder Unterlagen zustande.
2.2.2. Es wird erwartet, dass der Kunde beim Abschließen eines Vertrages mit DLS AG von diesen Allgemeinen und Sonderbedingungen Kenntnis genommen hat und dass er diese akzeptiert hat, es sei denn, der Kunde macht innerhalb von 24 Stunden nach dem Abschließen des Vertrages eine ausdrückliche schriftliche Weigerung der Bedingungen kenntlich. Beide Dokumente bilden vollständig und ausschließlich den Globalvertrag.
2.2.3. Die obenerwähnte Akzeptanz impliziert einen Verzicht, seitens des Kunden, auf mögliche strittige Klauseln aus den möglichen eigenen Allgemeinen Bedingungen des Kunden.
2.2.4. Änderungen, Ergänzungen und/oder zusätzliche Vereinbarungen werden erst gelten, wenn sie Gegenstand eines schriftlichen und gegenseitig unterschriebenen Dokuments sind, welches anschließend vollständig Teil des Vertrages sein wird.
2.3. DLS AG verpflichtet sich dazu, alle Unternehmensinformationen des Kunden geheim zu halten.
3. ANGEBOTE UND PREISANGABEN
3.1. Angebote und Preisangaben, in welcher Form auch immer, sind freibleibend und für DLS AG auf keinen Fall bindend, so lange sie nicht schriftlich festgelegt und unterschrieben wurden und nicht zu den Sonderbedingungen gehören. Das Angebot beschränkt sich auf die Sachen, die ausdrücklich darin aufgenommen wurden.
3.2. Sie gelten immer für Lieferung an der Adresse des Kunden und für einen Zeitraum von zwei Monaten ab dem Erstellungsdatum.
3.3. MwSt. und andere Gebühren/Steuern werden separat erwähnt. Ist dies nicht der Fall, sind die Preisangaben ohne MwSt., andere Steuern und Gebühren.
4. LEISTUNG EINER SICHERHEIT
4.1. Wenn die Finanzlage, bzw. der Zahlungsstand der Rechnungen, des Kunden Anlass dazu gibt, kann DLS AG, bevor der Vertrag anfängt oder weiter ausgeführt wird, die Leistung einer Zahlungssicherheit fordern. DLS AG kann die Ausführung aussetzen, bis eine ausreichende Sicherheit geleistet wurde. DLS AG behält sich das Recht vor, nach einer per Einschreiben verschickten Inverzugsetzung mit Mahnungsklausel die Nutzung der Software zu sperren, bis der Kunde die fälligen Zahlungen geleistet hat.
4.2. Wenn dieser Inverzugsetzung innerhalb von 3 Monaten nach der Forderung einer Sicherheitsleistung keine Folge geleistet wird, hat DLS AG das Recht, den Vertrag aufzulösen, unbeschadet eines Schadensersatzes – nur für DLS AG -, wenn es dafür einen Grund gibt.
4.3. Der Kunde hat auf der Grundlage einer Aussetzung der Ausführung aufgrund des Mangels einer Sicherheitsleistung nie Recht auf eine Vergütung.
5. RECHT AUF VERTRAGSBRUCH
5.1. Seitens des Kunden:
5.1.1. Wenn der Kunde den Vertrag einseitig kündigt, hat DLS AG Recht auf die Entschädigung ihrer Arbeit, ihrer Ausgaben und aller möglich aus diesem Vertrag hervorgehenden Gewinne. Die zu diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen wird sie auf jeden Fall als Vorschuss für diese Aufrechnung behalten.
5.1.2. Wird ein Servicevertrag oder ein Vertrag mit Sondermodalitäten (siehe Artikel 12) vom Kunden gekündigt, ist trotzdem der vollständige Betrag des noch laufenden Vertragszeitraums zugunsten DLS AG fällig. Serviceverträge haben jeweils eine Vertragsdauer von 12 (zwölf) Monaten.
5.2. Seitens DLS AG:
5.2.1. DLS AG hat jederzeit das Recht, den Vertrag aufgrund deutlicher Nichterfüllung seitens des Kunden, durch die sie nicht im Stande ist, den Vertrag beim Kunden auszuführen, zu kündigen. In diesem Fall hat DLS AG, unabhängig von der Ausführungslage des Vertrages, Recht auf einen Schadensersatz, welcher gleich der Differenz des zu diesem Zeitpunkt schon bezahlten Betrags einerseits und 75 (fünfundsiebzig) % des Vertragsbetrages andererseits ist. Wenn zu diesem Zeitpunkt schon über 75 (fünfundsiebzig) % bezahlt wurde, behält DLS AG den empfangenen Betrag.
5.2.2. Erfolgt die Kündigung des Vertrages aus anderen Gründen als die vorerwähnten oder wegen höherer Gewalt, wird DLS AG die geleisteten Zahlungen einfach zurückzahlen. Der Kunde hat in diesem Fall kein einziges zusätzliches Forderungsrecht.
6. LIEFERUNG
6.1. Allgemein
6.1.1. Die in die Sonderbedingungen aufgenommenen Lieferfristen oder –Zeitpunkte gelten annähernd. DLS AG wendet alle Mittel an, um diese Fristen oder Zeitpunkte einzuhalten, aber hat immer das Recht, diese anzupassen. Die Fristen fangen am Empfangszeitpunt des Vorschusses an.
6.1.2. Überschreitet die geplante Lieferung durch Zutun des Kunden jedoch die vereinbarte Frist oder den vereinbarten Zeitpunkt, kann DLS AG den Vertrag kündigen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn DLS AG sie im Voraus schriftlich genehmigt hat.
6.1.3. Bei Lieferung des Materials geht das Risiko auf den Kunden über.
6.2. Gegenstand
6.2.1. Standard-Softwarepakete
6.2.1.1. Produkte – Sind diejenigen, die ausdrücklich als solche in die Sonderbedingungen aufgenommen und darin beschrieben sind.
6.2.1.2. Installation – Um eine optimale Installation zu gewährleisten, soll der Kunde im Voraus eine detaillierte Beschreibung seiner bestehenden Hard- und Software übermitteln. Im Hinblick auf das optimale Funktionieren der Produkte von DLS AG wird DLS AG den Kunden von den Mindestanforderungen, die zur Gewährleistung des guten Funktionierens der DLS-Produkte eingehalten werden müssen, in Kenntnis setzen. DLS AG wird jederzeit ihre hier beschriebene Informationspflicht einhalten, kann jedoch keinesfalls für mögliche Probleme mit der Hardware/Software, die nicht von DLS AG zur Verfügung des Kunden gestellt wurde, haftbar gemacht werden.
6.2.1.3. Schulung – Der Kunde ist dazu verpflichtet, eine detaillierte Beschreibung des relevanten Schulungsniveaus des Personals, welches mit den Produkten arbeiten werden muss, zu übermitteln. Das Schulungspaket wird im Angebot beschrieben. Die Schulung ist im Prinzip nicht verpflichtet, kann jedoch verpflichtet werden, wenn der Kunde deutlich nicht ausreichend vorbereitet ist. Der Kunde verpflichtet sich dazu, neue Arbeitnehmer, die kein DLS-Schulungszertifikat vorlegen können, die Schulung erneut besuchen zu lassen.Zu Ausbildungszwecken können Remote-Schulungen aufgezeichnet werden. Auf Wunsch können diese Aufzeichnungen den Kunden über einen privaten Link als Nachschlagewerk zur Verfügung gestellt werden. Wenn dies nicht gewünscht ist, geben Sie dies bitte im Voraus per E-Mail an.
6.2.1.4. Wartung – Ein Servicevertrag bedeutet, dass DLS AG bezüglich der gelieferten Software Dienste leistet, damit diese auf die optimalste Weise verwendet werden kann. Er impliziert auch das Recht auf Upgrades und neue Versionen, und zwar immer auf ausdrückliche Bitte des Kunden. Die möglicherweise erforderliche Datenkonversion geht zu Lasten des Kunden und wird separat in Rechnung gestellt. In diesen Vertrag sind die Reise- und Installationskosten nicht aufgenommen. Der Kauf des Benutzungsrechts eines oder mehrerer Produkte von DLS AG führt automatisch und ohne jegliche weiteren Formalitäten zum Abschließen eines Servicevertrages, welcher für einen Zeitraum bis zum Ende des Jahres, welcher nach dem Installationsdatum anfängt, läuft. Der Servicevertrag wird automatisch und von Rechts wegen verlängert, es sei denn, der Kunde kündigt die Verwendung der Software 3 Monate vor dem Jahrestag der Aktivierung ausdrücklich per Einschreiben, an DLS AG gerichtet. Die Kündigung bedeutet, dass der Kunde definitiv alle Rechte/Ansprüche, welche er bezüglich der Software erheben kann, abtritt. Diese Bedingung gilt für den weiteren Verlauf der kommerziellen Beziehung zwischen DLS AG und dem Kunden. Besondere Einzelheiten bezüglich der Preise und dergleichen werden ausdrücklich in den Sonderbedingungen festgelegt.
6.2.1.5. Helpdesk - Der Servicevertrag bietet dem Kunden die im unterzeichneten Service Level Agreement (SLA) von DLS AG beschriebenen Leistungen.
6.2.2. Maßgeschneiderte Entwicklung
6.2.2.1. Produkte – Die maßgeschneiderte Entwicklung erfolgt immer auf der Grundlage einer Projektanalyse, mittels der ein konkreter Vorschlag mit Phasen und einem entsprechenden Preis entwickelt wird. Rechnungen werden pro Monat und pro abgewickelte Phase erstellt. Erweiterungen im Laufe der Ausführung führen zu einer Anpassung des Preises und der Ausführungsfrist.
6.2.2.2. Installation - Siehe Artikel 6.2.1.2.
6.2.2.3. Schulung - Siehe Artikel 6.2.1.3.
6.2.2.4. Wartung – Die Wartung wird ausdrücklich in den Sonderbedingungen festgelegt.
6.2.3. Ausschließungen
6.2.3.1. DLS AG schaltet sich nicht für die Lösung von Hardwareproblemen oder Problemen mit Betriebssystemen ein und tritt diesbezüglich auch nicht als Beraterin auf.
6.2.3.2. Sie unterstützt nur die Softwareprogramme, die in den Sonderbedingungen erwähnt werden.
6.2.4. Eigentumsrechte und Gewährung von Rechten dem nachfolgenden Artikel 8 entsprechend.
6.3. Art des Vertrages
6.3.1. DLS AG schließt in allen Fällen nur eine Mittelverpflichtung ab.
6.3.2. DLS AG haftet auf keinen Fall für Schaden, wie, aber nicht beschränkt auf, Schaden aufgrund eines Gewinnausfalls, einer Betriebsunterbrechung, des Verlusts von Unternehmensinformationen oder gleich welches finanziellen oder anderen Verlusts, welcher durch die Verwendung oder den Empfang des Produkts von DLS AG entstand, auch wenn DLS AG vom Risiko auf solchen Schaden in Kenntnis gesetzt wurde. Der Kunde bestätigt, dass er über ein rezentes Backup des Datenträgers, auf dem die Installation stattfinden wird, verfügt.
6.3.3. DLS AG haftet nicht für Schaden, verursacht durch eine andere Ursache als die, die unmittelbar mit dem von DLS AG verkauften Produkt in Verbindung steht. DLS AG ist keineswegs haftbar für Hardwareprobleme, welcher Art auch immer, oder für Softwareprobleme, die durch andere Produkte als die, die vom Kunden bei DLS AG gekauft wurden, verursacht werden.
6.3.4. Außerdem wird die Haftung – wenn es diese trotzdem geben würde – von DLS AG nie weiter reichen, als der kraft der Sonderbedingungen bezahlte Betrag des Globalvertrags oder der laufenden Vertragsdauer und beschränkt sie sich auf die zu zahlenden Lizenzgebühren.
6.4. Alle Lieferkosten, einschl. Reisekosten, sind zu Lasten des Kunden. Sie werden gegebenenfalls in den Sonderbedingungen ausdrücklich erwähnt, ohne dass dies jedoch unbedingt so sein muss.
6.5. Annahmeverweigerung und Rückgaben
6.5.1. Eine Annahmeverweigerung muss durch den Kunden innerhalb von 48 Stunden nach Lieferung schriftlich begründet werden.
6.5.2. Nachdem DLS AG über ein schriftliches Schreiben die Rückgabe akzeptiert hat, kann der Kunde, auf Risiko und Kosten von DLS AG, die Waren zurückschicken.
6.5.3. Zu Unrecht zurückgeschickte Waren bleiben zur Verfügung und auf Risiko des Kunden, andere Kosten einer möglichen Rückgabe sind zu seinen Lasten.
6.6. Höhere Gewalt
DLS AG ist in Fällen höherer Gewalt keineswegs haftbar. Ein Fall höherer Gewalt bedeutet alle Umstände außerhalb der Macht von DLS AG, die der Art sind, dass die Einhaltung des Vertrages vernünftigerweise nicht gefordert werden kann (nicht zurechenbare Mängel der Einhaltung). Fälle höherer Gewalt sind u.a. Krieg, Unruhen und Feindseligkeiten gleich welcher Art, Blockaden, Boykotts, Naturkatastrophen, Epidemien, Ressourcenmangel, Verhinderung und Unterbrechung der Transportmöglichkeiten, ein unerwarteter Todesfall, Störungen im Unternehmen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen oder –Sperren, durch Maßnahmen, Gesetze oder Beschlüsse internationaler, nationaler und regionaler Behörden/Einrichtungen verursachte Hindernisse.
7. LIZENZEN
7.1. Gegenstand Der Lizenzgeber verleiht dem Lizenznehmer ein nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Software und die während der Wartung durchgeführten Anpassungen. Wenigstens einmal im Jahr wird der Lizenzgeber eine Wartung ausführen, indem er eine angepasste Version zur Verfügung stellt. Ein Netzwerk kann verwendet werden, wenn die Software nicht auf mehr miteinander verknüpfte Computer installiert ist oder verwendet werden kann, als die Anzahl, die den Sonderbedingungen des vorliegenden Vertrages entsprechend ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde. Die Software kann verwendet werden, wenn sie in den RAM- oder virtuellen Speicher geladen wurde.
7.2. Einmalige Lizenzgebühr mit einem jährlichen Upgrade-Abonnement für eine anpassende Wartung. Der Lizenznehmer muss eine einmalige Lizenzgebühr zahlen in Höhe von dem Betrag, welcher den Elementen der Software, welche der Lizenznehmer abnimmt, entsprechend bestimmt und berechnet wurde. Ein Lizenznehmer muss außerdem infolge der Softwareinvestition am Jahrestag der Aktivierung für die anpassende Wartung/den Service einen Abonnementspreis zahlen. Der Abonnementspreis kann vom Lizenzgeber abhängig von der Entwicklung der Kaufpreiselemente, der Inflation und der Indexanpassungen angepasst werden. Der Anstieg oder die Abnahme des Abonnementpreises kann pro Jahr höchstens 15 (fünfzehn) % betragen.
7.3. Installation. Vorbehaltlich eines anderslautenden schriftlichen Vertrages installiert der Lizenznehmer die Software, immer den Anweisungen des Lizenzgebers entsprechend. In diesem Fall wird die gewählte Software vom Lizenzgeber auf einem üblichen Datenträger oder über das Internet geliefert. Der Lizenznehmer wird gewährleisten, dass die Geräte, auf denen die Software installiert wird, den vom Lizenzgeber angegebenen Systemanforderungen entsprechen.
7.4. Dauer, Auflösung und Aussetzung Unbeschadet seines Rechts, um aufgrund der Nichteinhaltung die Auflösung zuzüglich Schadensersatzes zu Lasten des Lizenznehmers zu fordern, kann der Lizenzgeber den heutigen Vertrag jederzeit unbegründet, vollständig oder teilweise mittels eines per Einschreiben verschickten Kündigungsschreibens kündigen, wenn dabei eine Kündigungsfrist von sechs Monaten berücksichtigt wird. Vorbehaltlich der nachfolgend bestimmten Sonderfälle verpflichtet sich der Lizenzgeber dazu, diesen Vertrag nicht mittels einer solchen unbegründeten Kündigung zu kündigen, bevor ein Zeitraum von fünf Jahren nach der ersten Aktivierung der Software vergangen ist. Der Lizenzgeber hat jederzeit das Recht, sogar bevor fünf Jahre nach der Aktivierung vergangen sind, den Vertrag zu kündigen im Falle:
a. eines Konkurses des Lizenznehmers;
b. der freiwilligen Liquidation des Lizenznehmers;
c. der Anfrage eines gerichtlichen Vergleichs durch oder im Auftrag des Lizenznehmers;
d. der Anfrage einer kollektiven Schuldenregelung durch oder im Auftrag des Lizenznehmers;
e. eines Verstoßes gegen die geistigen Eigentumsrechte der Software;
f. von Handlungen seitens des Lizenznehmers, die Verstöße gegen geistige Eigentumsrechte vereinfachen;
g. der ersetzenden Einführung einer technisch vollständig neuen Software durch den Lizenzgeber.
h. Der Lizenznehmer kann den Lizenzvertrag auch mittels eines per Einschreiben verschickten Kündigungsschreibens bis dem Jahrestag der Aktivierung kündigen, wenn dabei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten berücksichtigt wird.
Der Lizenzgeber hat jederzeit das Recht, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, die Ausführung seiner Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag oder den Zubehörverträgen bei einer Nichtzahlung fälliger Rechnungen des Lizenzgebers auszusetzen.
Insbesondere wird das Nutzungsrecht der Software von Rechts wegen und ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, ausgesetzt, bei:
a. der Nichtzahlung des Lizenzpreises innerhalb eines Monats nach der Installation;
b. der Nichtzahlung des jährlichen Servicevertrags innerhalb von 180 Tagen nach dem Jahrestag der letzten Aktivierung.
Die Aussetzung gilt immer, bis der Lizenznehmer die jeweilige Gegenleistung ausgeführt hat.
In allen vorerwähnten Fällen hat der Lizenzgeber das Recht, die Ausführung dieser Bestimmungen mittels der softwaremäßigen Sperrung der Software, z.B. mittels der Verwendung der Aktivierungsschlüssel, zu garantieren.
7.5. Garantie.
7.5.1. Die Garantie in Anspruch nehmen. Nach der Installation wird bzw. werden der Lizenznehmer und/oder seine Angestellten die installierte Software testen. Dabei wird überprüft, ob alle zu installierenden Elemente der Software tatsächlich installiert wurden, ob die installierte Software verwendet werden kann und ob die installierte Software die standardisierten Funktionen und Aufgaben ausführen kann. Mögliche Bemerkungen des Lizenznehmers bezüglich der Installation und der vorerwähnten Tests müssen dem Lizenzgeber innerhalb von acht Tagen - entweder per Einschreiben oder per Fax – übermittelt werden.
7.5.2. Der Lizenznehmer kann auf die Ausführung der Garantiepflicht des Lizenzgebers keinen Anspruch erheben, wenn:
a. der Lizenznehmer den Lizenzpreis nicht oder nicht vollständig bezahlt hat, trotz einer diesbezüglichen Inverzugsetzung
b. der Lizenznehmer nicht über ein rezentes Backup der Datendateien verfügt;
Der Lizenznehmer kann erst auf die Rückerstattung des Lizenzpreises Anspruch erheben, wenn der Lizenznehmer auf kumulative Weise beweist:
a. dass der Mangel bzw. die Mängel nicht behoben werden kann bzw. können;
b. dass ein Mangel bzw. Mängel solcher Art ist bzw. sind, dass die Software vollständig unbenutzbar wird;
c. dass ein Mangel bzw. die Mängel nicht die Folge der auf ausschließliches Risiko des Lizenznehmers ausgeführten Maßarbeit ist bzw. sind; d. dass der Lizenzgeber feststellen konnte, dass die Software auf eine irreparable Weise von gleich welchem Datenträger oder Speicher im Besitz des Lizenznehmers auch immer gelöscht wurde oder dass diese Datenträger und/oder Speicher am Lizenzgeber kostenlos übergeben wurden. Der Lizenznehmer haftet auf keinen Fall für Folgeschaden durch welchen Mangel bzw. welche Mängel auch immer, wie Gewinnausfall, auch wenn der Mangel bzw. die Mängel zu Datenverlust führt bzw. führen.
7.6. Maßarbeit. Mit Ausnahme der Ausführung eines besonderen und abweichenden schriftlichen Vertrages für die Lieferung von Maßarbeit werden individuelle Bitten, um die Software des Lizenznehmers mit zusätzlichen und/oder angepassten Funktionen oder Funktionalitäten zu versehen, nur nach besten Kräften und immer auf das ausschließliche Risiko des Lizenznehmers, der die individuelle(n) Anpassung(en) testen soll, ausgeführt. In diesem Fall haftet der Lizenzgeber nicht für den Verlust bestimmter Funktionalitäten in der Software oder für jegliche Mängel, die nach der Durchführung jeglicher Änderung in der Software im Hinblick auf die Ausführung einer solchen individuellen Bitte des Lizenznehmers, gemeldet würden. Der Lizenzgeber garantiert in diesem Fall auch das gute Funktionieren der angebrachten Änderungen selbst nicht. Der Lizenzgeber behält sich auf jeden Fall das Recht vor, für solche Maßarbeit und die Verfolgung der Tests separate Rechnungen zu erstellen, zusätzlich zum Lizenzpreis und zur Entwicklungsgebühr.
7.7. Kundenunterstützung. Während der Dauer des Servicevertrags und unter der Voraussetzung einer korrekten Zahlung der Servicerechnungen kann der Lizenznehmer auf Kundenunterstützung Anspruch erheben, wie in jedem Vertrag deutlich erwähnt wird. Interventionen vor Ort und Kilometergeld sind zusätzlich zu zahlen.
7.8. Eigentumsrechte. Alle geistigen Eigentumsrechte der Software gehören dem Lizenzgeber oder seinen Lieferanten. Vorbehaltlich schriftlicher Genehmigung des Lizenzgebers oder infolge Bestimmungen zwingender Vorschriften ist es dem Lizenznehmer und, gegebenenfalls, Dritten untersagt:
a. die Software aus anderen Gründen als Backup- und Archivierungsgründen zu kopieren. Der Lizenznehmer hat das Recht, zwei Backupkopien zu erstellen;
b. die Software zu übersetzen, zu bearbeiten, zu arrangieren, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf eine andere Weise zu ändern;
c. gleich welche Wartung der Software auch immer, auch korrektive Wartung, auszuführen;
d. die aus diesem Vertrag hervorgehenden Rechte oder Pflichten auf Dritte zu übertragen;
e. die Software auf welche Weise auch immer, direkt oder indirekt, gegen Zahlung oder nicht, Dritten für gleich welchen Zweck auch immer zur Verfügung zu stellen.
Nach Auflösung dieses Vertrags wird der Lizenznehmer alle Exemplare der Software zerstören, indem er die betroffenen Datenträger und/oder Speicher auf irreparable Weise löscht. Er wird dem Lizenzgeber Beweise dazu vorlegen, oder dem Lizenzgeber diese Datenträger und/oder Speicher kostenlos übermitteln. Vorbehaltlich eines Beweises des reellen Schadens werden ein oder mehrere Verstöße gegen die Eigentumsrechte des Lizenzgebers Anlass zu einem pauschalen Schadensersatzes geben in Höhe von 3.500,00 EUR pro Datenträger und/oder Speicher, auf dem sich ein Exemplar der Software oder ein Teil davon befindet, entgegen den geistigen Eigentumsrechten des Lizenzgebers und/oder infolge eines Verstoßes gegen diese geistigen Eigentumsrechte.
8. INKRAFTTRETEN
8.1. Solange der Kunde den Gesamtpreis der Lieferungen nicht bezahlt hat, treten die verliehenen Rechte nicht in Kraft.
8.2. Solange die Rechte nicht in Kraft getreten sind, hält der Kunde DLS AG schadlos für alle Schäden, die aus der Nutzung dieser Rechte hervorgehen könnten.
9. KOMMUNIKATION
9.1 Es ist DLS AG oder einer der verbundenen Gesellschaften gestattet, in der Kommunikation mit anderen Unternehmen auf eine respektvolle Weise über die Zusammenarbeit zu sprechen. Die Texte können zur Information im Voraus übermittelt werden.
10. BESCHWERDE
10.1. Unter Androhung der Unzulässigkeit müssen Beschwerden über die Lieferungen oder die Ausführung des Vertrages im Allgemeinen DLS AG innerhalb von 8 (acht) Arbeitstagen nach der Lieferung, bzw. der Feststellung des Mangels schriftlich mitgeteilt werden.
10.2. Bei rechtzeitigen und begründeten Beschwerden wird DLS AG alles Mögliche machen, um innerhalb einer angemessenen Frist eine kostenlose Reparatur, bzw. neue Lieferung zu machen. Dabei hat der Kunde jedenfalls keineswegs Recht auf eine Entschädigung.
11. GARANTIE
11.1. Gegenstand
11.1.1. Die Garantie für die Software wird in Artikel 8.5 erklärt.
11.1.2. Die Garantie besteht darin, dass DLS AG ihrer Wahl entsprechend alles Mögliche machen wird, die gemeldeten Mängel zu reparieren oder ihre Behebung zu gewährleisten.
11.1.3. DLS AG verleiht bezüglich der Pakete und der hinzugehörigen Unterlagen keine Garantie, weder ausdrücklich, noch implizit, für u.a. die Qualität oder die Angemessenheit und/oder die Geeignetheit für eine bestimmte Anwendung. DLS AG garantiert auch nicht, dass die Anwendung der Pakete ohne Störungen oder Fehler sein wird.
11.1.4. Klagen in diesem Zusammenhang müssen DLS AG sofort nach der Feststellung des Mangels, d.h. innerhalb von 48 Stunden nach der Feststellung, schriftlich und per Einschreiben gemeldet werden, sonst verfällt dieses Recht. DLS AG kann nicht für zusätzlichen Schaden infolge einer zu späten Meldung haftbar gemacht werden.
11.2. Frist und Verfall der Garantie
11.2.1. Die Garantie unter 10.1.1. gilt bis 1 Monat nach der letzten Installationshandlung; danach wird die Betriebssicherheit nur mittels eines Wartungsvertrags gewährleistet.
11.2.2. Jede Garantie fällt aus, wenn der Kunde Reparatur- oder andere Arbeiten von Dritten hat ausführen lassen, es sei denn, DLS AG hat dies im Voraus schriftlich genehmigt.
12. NUTZERGRUPPEN
Die Erweiterung und Anpassung der Merkmale der Pakete werden auch durch die Nutzergruppen bestimmt. Jeder Kunde hat das Recht, Teil der spezifischen Nutzergruppen zu sein. Aussagen dieser Gruppen verpflichten DLS AG nur in diesem Maße, dass sie diesen optimal Rechnung tragen muss.
13. SONDERMODALITÄTEN
13.1. DLS AG kann es einem Kunden ausnahmsweise gestatten, eine zeitlich befristete Lizenz zu erwerben oder die Gebühren für eine zeitlich unbefristete Lizenz oder den Servicevertrag monatlich zu zahlen. Dazu wird ein Prozentsatz auf Grundlage des Investitionsbetrages des Pakets (Lieferung und Lizenz) und/oder auf Grundlage des Betrags der wiederkehrenden Aufwendungen berechnet. Dies wird dann die monatlich zu zahlende Gebühr. Im Falle einer Finanzstaffelung erklärt sich der Kunde damit einverstanden, wenn erforderlich, persönlich für den Investitionsbetrag zu bürgen/die notwendigen Finanzunterlagen vorzulegen, wenn die Finanzeinrichtung ausdrücklich darum bittet. Die wiederkehrenden Aufwendungen zuzüglich eines kleinen Zinses für die gestaffelte Zahlung werden über SEPA-Lastschrift bezahlt. Der Kunde ist im Verzug, wenn das Einziehen des geschuldeten Betrages aufgrund eines zu kleinen Saldos und/oder der unberechtigten Stornierung des geschuldeten Betrages durch den Kunden oder aus gleich welchem Grund, der nicht Schuld von DLS AG ist, misslingt. Für jede Rechnung, auf die ein solcher Verzug zutrifft, werden 50 Euro zusätzliche Verwaltungskosten angerechnet.
13.2. In diesem Fall müssen die Kosten der Installation, Einrichtung und Schulung immer bar bezahlt werden und können sie nicht in den monatlichen Betrag aufgenommen werden.
13.3. Diese Wahl verpflichtet den Kunden dazu, dieses Engagement wenigstens drei nachfolgende Jahre zu versprechen.
13.4. Es ist dem Kunden jedoch immer gestattet, auf die normale Ankauf- und Lizenzbeziehung umzuschalten. In diesem Fall wird die Hälfte des schon ausgegebenen Betrags, ohne die Installations-, Einrichtungs- und Schulungskosten, von der gesamten Softwareinvestition abgezogen.
13.5. Der Kunde verweigert die Einstellung jedes Mitarbeiters von DLS AG, direkt oder über Dritte, sofort oder mit einer Zwischenphase. Erfolgt dies trotzdem, wird er DLS AG einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 18x dem Monatsgehalt des eingestellten Angestellten zahlen.
14. ZAHLUNG
14.1. Der Kunde akzeptiert die Verwendung von Proformarechnungen. Nach Zahlung dieser Rechnungen empfängt der Kunde die originelle Rechnung.
14.2. Ein Vorschuss von 35 (fünfunddreißig) % ist zum Zeitpunkt der Unterschreibung der Sonderbedingungen fällig. Bei der Installation müssen 40 (vierzig) % bezahlt werden und spätestens 15 Tage nach der Installation ist der Restbetrag fällig.
14.3. Alle Rechnungen müssen spätestens 10 (zehn) Tage nach dem Rechnungsdatum bezahlt werden. Bei einer späten Zahlung hat DLS AG Recht auf Verzugszinsen, zu dem gesetzlichen Zinssatz erhöht um 3 (drei) %. Außerdem soll dazu ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 10 (zehn) % des noch zu zahlenden Betrages, mit einem Mindestbetrag in Höhe von 75,00 EUR und einem Höchstbetrag in Höhe von 75.000,00 EUR, bezahlt werden. Die Verzugszinsen und der Schadensersatz sind von Rechts wegen ab dem Fälligkeitstag der Rechnungen und ohne vorherige Inverzugsetzung geschuldet.
14.4. Der Kunde erkennt ausdrücklich das Zurückbehaltungsrecht zugunsten von DLS AG.
14.5. Andere Zahlungsformen, die nicht eine Einzahlung/Überweisung der Beträge auf das Konto von DLS AG sind, stellen nie einen Anlass zu einer Umschuldung dar.
15. VERFÜGBARKEIT
15.1. Der Kunde verpflichtet sich dazu, DLS AG alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, sowohl im Hinblick auf das Personal, die Logistik, die Räume und andere, sodass sie ihre Verpflichtungen angemessen ausführen könnte. Dies erfolgt auf der Grundlage einer gemeinsamen Planung.
15.2. Diesbezügliche Mängel können zur Auflösung des Vertrags wegen Nichterfüllung führen.
16. NICHTIGKEIT
16.1. Die Nichtigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Bedingung der Allgemeinen Bedingungen führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.
16.2. Die nichtige Bedingung wird nach Rücksprache zwischen den Parteien durch eine gültige Bedingung mit der gleichen Reichweite ersetzt.
17. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSZUSTÄNDIGKEIT
17.1. Auf alle aus diesem Vertrag hervorgehenden Verpflichtungen ist ausschließlich das belgische Recht anwendbar.
17.2. Der Gerichtsstand ist der Gesellschaftssitz von DLS AG.